Umlaufgrenze

Umlaufgrenze
nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes (HypBankG) i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2674) m.spät.Änd. und den Vorschriften des zuletzt durch das Gesetz vom 5.4.2004 (BGBl I 502) geänderten Schiffsbankgesetzes (SchBankG) bestehende Reglementierungen des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen von privaten Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken.
- 1. Hypothekenbanken: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalobligationen einer Hypothekenbank darf den 60-fachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen (§ 7 I HypBankG); dabei sind gemäß § 7 II unter bestimmten Voraussetzungen Gelder anzurechnen, die die Hypothekenbank nach § 5 I Nr. 4 HypBankG als Einlagen oder Darlehen angenommen oder aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erhalten hat. Die U. setzt den Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe und nicht-deckungspflichtigen Schuldverschreibungen sowie der aufgenommen Einlagen und Darlehen in ein bestimmtes Verhältnis zum Eigenkapital. Der mit § 7 verfolgte Zweck ähnelt damit dem des § 10 KWG. Während Grundsatz I das Vorhandensein eines angemessenen Eigenkapitals durch die Relation zwischen Eigenkapital und Aktiva sicherstellen soll, geht § 7 von der Relation zwischen Eigenkapital und den genannten Verbindlichkeiten aus. Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die U., kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Bank ihren Jahresgewin ganz oder teilweise in die Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche U. wiederhergestellt ist (§ 35a HypBankG).
- 2. Schiffspfandbriefbanken: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe einer Schiffspfandbriefbank darf nach § 7 I SchiffsbankG den 30-fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmten Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der U. von dem Grundkapital abzusetzen. Gemäß § 7 II SchiffsbankG bestehen Vorschriften zur Anrechnung bei unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommenen Darlehen und ausgegebenen Schuldverschreibungen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen darf nach § 42 I SchiffsbankG unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe und der nach § 7 II anzurechnenden Darlehen, Schuldverschreibungen und Gewährleistungen das Eineindrittelfache des Höchstbetrages für den Schiffspfandbriefumlauf allein nicht übersteigen. Der Treuhäbder nach § 28 SchiffsbankG hat bei der Erteilung der Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Deckung von Schiffspfandbriefen darauf zu achten, dass der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe die U. nicht überschreitet (§ 29 V SchiffsBankG).

Lexikon der Economics. 2013.

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